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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Igepa Austria GmbH

1. Geltung

 

1.1 Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten diese Bedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, im Geschäftsverkehr (auch Online-Shop) mit Unternehmern im Sinne des § 1 UGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Nebenabreden und andere abweichende Bedingungen sind nur dann gültig, wenn diese von uns ausdrücklich anerkannt wurden und schriftlich bestätigt sind. Auch in diesem Fall gelten sie nur in dem schriftlich bestätigten Umfang und nur für den einzelnen Geschäftsfall.

1.3 Unsere Preisliste ist nicht Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen, jedoch die darin enthaltenen technischen Verarbeitungsanleitungen und Reklamationshinweise (R 1 + R2) unseres Einkaufs-Handbuches.

1.4 Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

1.5 Die gemäß den §§ 9, 10 ECG uns treffenden (Informations-)pflichten werden abbedungen.

 

2. Angebote und Abschluss

 

2.1 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Online Shop enthaltene Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Durch Klicken des Buttons „Jetzt kaufen“ bestätigt der Käufer die Richtigkeit seiner Angaben und gibt ein verbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Den Zugang dieser Bestellung werden wir unverzüglich per eMail bestätigen. Unsere automatische Bestelleingangsbestätigung dokumentiert lediglich den Eingang der Bestellung, stellt aber noch keine Annahme des Angebots des Käufers dar. Ein Vertrag kommt dadurch nicht zustande. Nach Abgabe des Angebots des Käufers wird die Warenverfügbarkeit von uns geprüft. Ist die vom Käufer bestellte Ware nicht verfügbar, teilen wir dies dem Käufer gesondert mit. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung. Stillschweigen gilt auch im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehung nicht als Einverständnis. Sollte unsere Bestätigung von der Bestellung abweichen, so kommt der Vertrag mit dem Inhalt unserer Bestätigung zustande, wenn der Käufer nicht innerhalb von 3 Tagen schriftlich widerspricht. Der Käufer stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält.

2.2 Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets schriftlicher Bestätigung der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind. Vorstehende Regelung gilt nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind.

2.3 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem unternehmerischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

 

3. Lieferfristen und Verzug

 

3.1 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und nach Eingang des vollständigen Kaufpreises samt Nebenkosten wie insbesondere Liefer- und Versandkosten oder einer allenfalls im Einzelfall vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

3.2 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.

3.3 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb der vom Käufer gesetzten Nachfrist bei Verzug unsererseits – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

3.4 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden gemäß den Bestimmungen des Punktes 8. Die Haftung für das Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

3.5 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt.

3.6 Im Falle von vereinbarten Warenrücknahmen (Fehlbestellungen etc.) verrechnen wir EURO 40,00 pro Position inklusive Abholung und Transport für originalverpackte Produkte. Für Ware, die vom Kunden selbst nach Vereinbarung an unser Lager Brunn/Gebirge angeliefert wird, werden EURO 20,00 pro Position in Rechnung gestellt.

 

4. Versand, Gefahrübergang

 

4.1 Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen, bei Streckengeschäften der Wahl unseres Vorlieferanten. Das Gleiche gilt für die Verpackung, die nach transporttechnischen und Umweltgesichtspunkten erfolgt.

4.2 Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen sowie bei Auslieferung im Rahmen unseres Zufuhrdienstes mit firmeneigenen Fahrzeugen In diesem Fall hat der Käufer das Ausladen zu besorgen und die Kosten der Übernahme zu tragen.

4.3 Lieferungen im Rahmen unseres Zufuhrdienstes erfolgen ab einem Mindestauftragswert von 150 EUR frei Haus zuzüglich Logistikbeitrag. Bei gewünschter anderer vom Besteller verlangter Bestellart wie etwa Expressgut-, Eilgut-, Fracht- und Postsendungen gehen sämtliche Mehrkosten sowie Rollgeld ohne Rücksicht auf den Wert der Sendung zu Lasten des Käufers.

4.4 Wird der Versand oder eine vereinbarte Abholung auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig. Bei Abrufaufträgen, die nicht innerhalb der vereinbarten oder einer von uns festgesetzten angemessenen Frist abgerufen werden, steht es uns frei, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung zur Nacherfüllung von dem Vertrag unter Berechnung des Schadensersatzes für entgangenen Gewinn zurückzutreten oder die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Nach Ablauf der Abruffrist lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.

4.5 Sofern sich der Käufer an einem flächendeckenden System der Verpackungsentsorgung in Österreich (wie z.B. der ARA = Altstoff Recycling Austria AG) beteiligt, ist schon im Angebot, aber auch in jedem Lieferschein und in jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung aufzunehmen: „Die Verpackung aller angeführten Waren ist über die Lizenznummer ...... entpflichtet“. Zusätzliche Entgelte oder Kosten, wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten, werden von uns nicht anerkannt. Unterlässt der Auftragnehmer eine solche Entpflichtungserklärung, so hat er das Verpackungsmaterial abzuholen oder zurückzunehmen und hierfür Gutschrift zu erteilen; kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen.

4.6 Mehrwegverpackungen, z.B. Gitterboxen, Euro-Paletten, werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Sie sind zu bestimmten, mit uns vereinbarten Zeiten zurückzugeben. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, ab dem 3. Tage für jede Woche der Verspätung EURO 10 pro Stück zu verlangen, jedoch maximal – auch im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe – den Zeitwert.

4.7 Die Wahl des Verpackungsmaterials und der Verpackung obliegt uns. Die Kosten für Sonderverpackung sind vom Käufer zu tragen.

 

5. Preise und Zahlung

 

5.1 Die Preise verstehen sich freibleibend in EURO, zuzüglich Logistikbeitrag, sonstiger Versandkosten sowie Mehrwertsteuer. Bei Aufträgen unter EURO 150,00 wird ein Kleinmengenzuschlag von EURO 25,00 exkl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Maßgebend für die Berechnung ist die auf einmal abgenommene Menge in einem Stoff, einer Stärke, einer Größe und Farbe.

5.2 Die Fakturierung erfolgt zum Tagespreis der Auslieferung.

5.3 Unsere Preisliste wurde mit großer Sorgfalt erstellt – allfällige trotzdem enthaltene Fehler behalten wir uns vor.

5.4 Wenn nicht anders vereinbart, gilt Barzahlung bei Erhalt der Faktura. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt.

5.5 Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber und gilt sohin nicht als Zahlung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

5.6 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden.

5.7 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir gemäß den Bestimmungen des Punkt 6 berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware abzuholen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

5.8 In den Fällen der Abs. 5.7 und 5.8 können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 6.5) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.8 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

5.9 Bei Zahlungsverzug verrechnen wir die jeweils aktuellen Verzugszinsen. Wir sind berechtigt, für den zweckdienlichen und notwendigen Bearbeitungs- und Verwaltungsaufwand im Falle einer Mahnung EUR 15,00 in Rechnung zu stellen. Ist das eingemahnte Entgelt geringer als dieser Betrag, so sind die Mahnspesen mit der Höhe des eingemahnten Entgeltes begrenzt. Sofern der tatsächliche Aufwand für mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang stehende und zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten über diesen Betrag hinausgeht, ist dieser ebenfalls vom Käufer zu tragen, soweit dieser in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht und der Zahlungsverzug vom Käufer verschuldet wurde. Wir behalten uns vor, die Forderungsbetreibung an ein Inkassoinstitut bzw. an einen Rechtsanwalt zu übergeben, wenn die offene Forderung trotz  Mahnung und Nachgewährung nicht beglichen wird. Dies vorausgesetzt, verpflichtet sich der Käufer hinsichtlich eines eingeschalteten Inkassoinstitutes, maximal die Vergütungen zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 idgF, ergeben. Hinsichtlich eines eingeschalteten Rechtsanwaltes ist der Käufer verpflichtet, maximal Vergütungen zu ersetzen, die sich aus den Autonomen Honorarrichtlinien, AHR 1976 idgF, und aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969 idgF, ergeben. Diese Normen sind im Internet unter www.oerak.at abrufbar.

5.10 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.

5.11 Eingehende Zahlungen werden ungeachtet einer allfälligen Widmung durch den Käufer zunächst auf allfällige Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital (ungesicherte Kapitalteile vor gesicherten, ältere Kapitalteile vor jüngeren) angerechnet.

5.12 Allfällige Rabatte, Boni oder Skonti werden unter der Bedingung des vollständigen pünktlichen Zahlungseinganges eingeräumt.

 

6. Eigentumsvorbehalt

 

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Während des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und einen Besitzwechsel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Bestimmungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt. Die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der in unserem Eigentum stehenden Ware ist ausgeschlossen.

6.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 6.1.

6.3 Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Abs. 6.4 bis 6.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

6.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 6.2 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Der Käufer verpflichtet sich diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken bzw. seinen Schuldner aus der Weiterveräußerung von der Abtretung zu verständigen.

6.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschnitt 5.9 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern beinhaltet.

6.6 Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der FactoringErlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

6.7 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt.

6.8 Im Falle eines Insolvenzverfahrens ist der Kunde verpflichtet, jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise die Ware als unser Eigentum kenntlich zu machen. Bei einem Eigenantrag hat dies vor Antragstellung, bei einem Fremdantrag unverzüglich nach entsprechender Kenntniserlangung des Kunden von dem Fremdantrag zu erfolgen. Das Gleiche gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden. Über den Eintritt eines solchen Ereignisses sind wir unverzüglich telefonisch und schriftlich zu informieren. Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, von unserem Kunden jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen, kennzeichnen oder zurückzunehmen. Die Zustimmung zur Weiterveräußerung und sonstiger Verfügung über die Vorbehaltsware gilt als widerrufen, sobald über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

 

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

 

7.1 Für Mängel im Sinne des § 922 ABGB haften wir nur wie folgt: Der Käufer/Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche und/oder erkannte Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen 8 Tagen, in jedem Fall vor Verarbeitung schriftlich anzuzeigen und spätestens binnen 6 Monaten ab tatsächlicher Übergabe gerichtlich geltend zu machen. Rückgriffsansprüche gemäß § 933b ABGB sind ausgeschlossen. Weitergehende Obliegenheiten des Unternehmers gem. § 377 UGB bleiben unberührt. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche für gelieferte, bereits verarbeitete Waren sind ausgeschlossen.

7.2 Sollen Waren bedruckt geliefert werden, so ist der Käufer verpflichtet, die ihm vorgelegten Druck- oder Ausführungsvorlagen sorgfältig zu prüfen, notwendige Korrekturen zu vermerken und die Druckfreigabe mittels Unterschrift zu bestätigen. Für vom Käufer übersehene oder nicht beanstandete Mängel haften wir in diesem Falle nicht. Bei Sonderanfertigungen von Briefumschlägen oder Versandtaschen sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 %, bei Bestellungen unter 25.000 Stück bis zu 20 % der Bestellmenge zulässig

7.3 Mengen-, Gewichts- und Maßabweichungen sowie kleine Abweichungen in Stoff und Farbe sind im Übrigen im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig und können nicht Grund zu einer Beanstandung sein. Entsprechendes gilt für branchenübliche Toleranzen beim Zuschnitt. Auf Sonderformate geschnittene Waren können nicht zurückgenommen werden.

7.4 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h., sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Wirtschaftskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte. Vom Kunden geschnittene, bedruckte oder sonst verarbeitete erkennbar mangelhafte Ware wird nicht zurückgenommen und es wird kein Ersatz oder Nachlass dafür gewährt.

7.5 Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen die beanstandete Ware oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

7.6 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

7.7 Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten, sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem Ort der beruflichen Tätigkeit oder der gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Rückgriffsansprüche gem. § 933b ABGB bleiben unberührt. Retourware vom Kunden muss grundsätzlich transportgerecht verpackt werden, zumindest aber so, wie die Ware bei Lieferung verpackt war. Nicht transportgerechte verpackte Retourware wird von uns nicht zurückgenommen.

7.8 Für Schadensersatzansprüche gilt Abs. 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

7.9 Das Recht des Käufers eine Anfechtung oder Anpassung des Vertrages wegen Irrtums zu begehren, ist ausgeschlossen.

 

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

 

Schadens- und Aufwandersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Die Präsentation von Artikeln im Online-Shop stellt keine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Waren dar. Von uns übernommene Garantien bestehen nur dann, wenn diese ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet und im Einzelfall vereinbart werden. Wenn eine Artikelbeschreibung Abbildungen des angebotenen Produktes enthält, kann es sich um symbolische Abbildungen handeln, die mit der angebotenen Ware nicht ident sind. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. in Fällen der vorsätzlichen Schadenszufügung und bei Vorliegen krass grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

9.1 Erfüllungsort ist 2345 Brunn am Gebirge. Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtlicher sich ergebenden Streitigkeiten ist Wien. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

9.2 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach österreichischem Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Brunn am Gebirge, Oktober 2020